Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Prüfungsordnung Justizfachangestellte NRW
PO JFA NRW§ 23 Ergebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PO%20JFA%20NRW/23#abs-1 (1) Über den Verlauf der Prüfungen in den Teilen 1 und 2 der Abschlussprüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist jeweils eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und der zuständigen Stelle unverzüglich vorzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PO%20JFA%20NRW/23#abs-2 (2) Das Ergebnis der Prüfungsleistungen im Teil 1 der Abschlussprüfung ist dem Prüfling durch die zuständige Stelle schriftlich oder elektronisch mitzuteilen (§ 37 Absatz 2 Satz 3 BBiG).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PO%20JFA%20NRW/23#abs-3 (3) Das Ergebnis der schriftlichen Arbeiten im Teil 2 der Abschlussprüfung ist dem Prüfling vor der nach § 14 JFAngAusbV durchzuführenden Gesprächssimulation durch die zuständige Stelle schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PO%20JFA%20NRW/23#abs-4 (4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses soll dem Prüfling am letzten Prüfungstag mitteilen, ob er oder sie die Prüfung bestanden oder nicht bestanden hat. Hierüber ist dem Prüfling unverzüglich eine von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnende Bescheinigung auszuhändigen. Dabei ist als Termin des Bestehens beziehungsweise Nichtbestehens der Tag der letzten Prüfungsleistung einzusetzen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PO%20JFA%20NRW/23#abs-5 (5) Ausbildenden werden die Ergebnisse der Teile 1 und 2 der Abschlussprüfung der Auszubildenden übermittelt (§ 37 Absatz 2 Satz 2 BBiG).